Privatklinik und Ordinationszentrum
für Schwangerschaftsabbruch

Rechtliche Aspekte

Die seit 01.01.1975 in Österreich geltende rechtliche Situation bezüglich Schwangerschaftsabbruch:

§97 StGB, Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

(1) Die Tat ist nach §96 nicht strafbar,

- wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder

- wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird: oder

- wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

(2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, es sei denn, dass der Abbruch ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätsdienst tätigen Personen.

(3) Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.

Anmerkungen

Abs 1 Z 1 enthält die sog. Fristenregelung, wonach der Schwangerschaftsabbruch straflos ist, wenn er innerhalb der ersten drei Monate nach Einnistung des Eies (Nidation) nach vorhergehender ärztlicher Beratung vorgenommen wird. Nach Ablauf der ersten drei Monate ist der Schwangerschaftsabbruch nur bei Vorliegen von Indikationen – die gegenüber dem früheren Recht vermehrt wurden (Abs 1 Z2 und 3) – straflos.

Abs 2 enthält eine Gewissensklausel, Abs 3 ein Diskriminierungsverbot sowohl für Personen, die einen straflosen Schwangerschaftsabbruch durchführen oder daran mitwirken als auch für Personen, die sich auf Grund der Gewissensklausel weigern, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken.

Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen

Wenn die Möglichkeit einer nicht geplanten oder ungewollten Schwangerschaft bei Teenagern besteht, ist es besonders wichtig möglicht bald eine ausführliche Beratung, einen Schwangerschaftstest und eine Ultraschalluntersuchung durchzuführen. Auch wenn die Situation im ersten Augenblick schwierig mag: das versierte VenusMed Schwedenplatz Ärzteteam unterstützt mit Rat und Tat. Wichtig ist es, uns rasch zu kontaktieren, damit wir helfen können die nächsten Schritte zu planen und Ängste sowie mögliche Probleme frühzeitig zu besprechen. Jedes Mädchen, das ungewollt schwanger geworden ist, hat das Recht über ihren Körper frei zu entscheiden. Auch bei Minderjährigen kann in unserer Klinik selbstverständlich ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt werden. Bis zum 14. Geburtstag ist dabei die Einwilligung oder die Anwesenheit der Eltern erforderlich. Ab dem 14. Geburtstag ist auch dies nicht mehr erforderlich.

Dabei sieht die Rechtliche Situation für Minderjährige folgendermaßen aus:

Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz von 2001

"§ 146c. (1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist."

Mündig Minderjährige sind laut Gesetz 14-18-Jährige.

Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht beendet haben benötigen die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten.

Kontakt

Wenn Sie Fragen zum Thema Schwangerschaftsabbruch und Abtreibung haben, können Sie diese über das untenstehende Formular direkt an unsere Ärzte richten. Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, so erreichen Sie uns telefonisch unter +43 1 5333 654 52, sowie in Notfällen rund um die Uhr per Mail an info@venusmed.at. (wir rufen unsere E-Mails immer ab!)

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(Die genaue Terminuhrzeit wird nach Möglichkeit innerhalb des/der ausgewählten Tageszeiten gelegt.)

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